Aktuelles
Stickstoffdeposition im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Ist Ihr Ausbau- bzw. Erweiterungsvorhaben trotz flächendeckender Überschreitung von kritischen Belastungsgrenzen möglich?
Der Eintrag von Stickstoff in empfindliche Ökosysteme durch Verkehr, Hausbrand, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie überschreitet beinahe flächendeckend das verträgliche Maß.
Aber erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 17. Januar 2007 zur Bundesautobahn A 143 („Halle-Urteil“) ist das Thema im Rahmen der Vorhabenplanung und -genehmigung in den Blickpunkt des Interesses gerückt. Weitere Gerichtsurteile bestätigen die Planungsrelevanz der Stickstoffdeposition insbesondere in FFH-Gebieten. Im November 2009 hat das BVerwG eine Entscheidung getroffen, die u.a. Maßstäbe für die Einbeziehung der Vor- und Hintergrundbelastung setzt:
Für zahlreiche FFH-Lebensraumtypen wurden kritische Belastungsgrenzen in Form sog. Critical Loads festgelegt. Eine durch das Umweltbundesamt (UBA) herausgegebene Datenbank zeigt, dass die Critical Loads für die empfindlichen Ökosysteme in Deutschland fast flächendeckend überschritten werden.
Weitere Einträge von Stickstoff erfordern eine Einzelfallprüfung
In der Praxis bedeutet das für einen Vorhabenträger, dass bei einer möglichen Betroffenheit von FFH-Gebieten ein einzellfallbezogener Nachweis der zu erwartenden Zusatzbelastung durch die Stickstoffdeposition erfolgen muss.
Rechtlich verbindliche Vorgaben liegen nicht vor. Aktuell werden unterschiedliche Bewertungsansätze für die Zusatzbelastung in der Fachwelt diskutiert. In den entsprechenden Papieren werden jeweils spezifische Irrelevanzschwellen abgeleitet, die bei der Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen der FFH-Lebensraumtypen durch die zusätzliche Stickstoffdeposition herangezogen werden können.
Irrelevanzschwellen erreicht, kritische Belastungswerte überschritten – was nun?
Dies bedeutet nicht automatisch das Ende des Vorhabens. In der Planungsphase werden die bestehenden technischen und planerischen Möglichkeiten zur Einhaltung der Irrelevanzschwellen abgeprüft. Sind diese nicht möglich oder nicht ausreichend können weitere Maßnahmen zur Schadensminderung vorgeschlagen werden.
Unsere Experten untersuchen einzelfallbezogen die Zusatzbelastung durch Ihr Vor-haben. Bei Bedarf schlagen sie geeignete technische oder planerische Maßnahmen zur Einhaltung der Irrelevanzschwellen sowie Maßnahmen zur Schadensminderung vor und erstellen ggf. ein Konzept zum Risikomanagement.
Besonders praktisch für unsere Kunden: Alle erforderlichen Fachgutachten kommen aus einer – unserer – Hand.

